Freitag, 4. September 2009

Satzung

Satzung des Olympischer Sportverein (OSV) Dinslaken 05

§ 1 Gründung: (1) Der OSV wurde offiziell am 12. Oktober 2005, von den
unterzeichnenden Gründungsmitgliedern aus der Taufe gehoben.

§2 Bestand der Satzung: (1) Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder einigten sich
einstimmig zur Ratifizierung dieser Satzung.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der
Gründungsmitglieder (50 %).

§3 Leitmotiv: (1) Der Verein und seine Mitglieder verschreiben sich dem
altehrwürdigen, olympischen Sportgedanken und verhalten sich
daher nach dem Kodex:
„Des Sportes Wohl in unseren Händen und Köpfen!“
(2) Die Mitglieder sind befugt den folgenden Titel offiziell zu
tragen:
“Honourfull men of true sports”

§4 Ämter: (1) Der OSV Dinslaken 05 verfügt über die folgenden Ämter:
Das des Präsidenten und seines Stellvertreters, eines
Kassenwartes sowie des Schriftführers, des Zeugwartes und des
Medienwartes. Zusätzlich wird per Wahl das Party-Komitee
ermittelt, welches - bestehend aus zwei Personen - sich um die
Organisation der jährlich anzustrebenden OSV-Fahrt bemühen
muss.
(2) Die Kompetenzen der Ämter finden sich im Anhang.
(3) Die Legislaturperiode eines jeden Amtes beschränkt sich auf
den Zeitraum eines Jahres.
(4) Jedem Mitglied ist es frei gestellt, sich für zu besetzende
Amtsposten zur Wahl zu stellen.
(5) Die Wahlen erfolgen in einer geheimen Abstimmung.
(6) Wahlen sind nur nach vorheriger Bekanntgabe des
Wahltermins, unter Einhaltung einer 14-Tages Frist, an alle
Mitglieder möglich.
(7) Jedes Mitglied hat die gleiche Anzahl an wahlberechtigten
Stimmen, exakt eine Stimme, für jedes zu besetzende Amt.
(8) Die Vergabe eines Amtes erfolgt nach gewonnenem
Wahldurchgang mit einem Stimmanteil von mindestens 50 %.
(9) Ein Amtsantritt muss ausdrücklich akzeptiert werden.
Niemand kann gegen seinen Willen in ein Amt gewählt werden.

§5 Mitgliedschaft: (1) Die Anzahl der Gründungsmitglieder beläuft sich auf acht
Personen.
(2) Es werden ausschließlich männliche Mitglieder geduldet,
Frauen sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.
(3) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist nur durch
einstimmigen Beschluss aller bisherigen Mitglieder möglich.
(4) Um einen angemessenen Einstand zu gewährleisten, ist jedes
Mitglied zur einmaligen Spende eines 20 x 0,5 l Bierkastens
verpflichtet. Dabei ist auf die Vorlieben der Mitglieder
abzustellen. Zuwiderhandlungen sind unter Strafe zu stellen.
(5) Der monatlich zu entrichtende Beitrag ist beim gewählten
Kassenwart zu erfragen und zu zahlen, Zuwiderhandlungen sind
unter Strafe zu stellen.
(6) Beitretende Mitglieder sind verpflichtet, zwecks
Gleichstellung, einen Beitrag, der sich anteilig aus dem
aktuellen Vereinsvermögen berechnet, in das Vereinsvermögen
zu leisten. Die Zahlung erfolgt als Einmalzahlung.
(7) Neue Mitglieder sind bei den turnusmäßig stattfindenden
Aktivitäten mit besonderen Aufgaben betreut. Die
Aufgabenverteilung erfolgt durch das Präsidium.

§6 Kosten/Gebühren: (1) Beim OSV Dinslaken 05 handelt es sich um einen nicht auf
die Profiterzielung ausgerichteten Verein. Die ehernen
Leitmotive und Prinzipien des Vereins sind dem entsprechenden
Paragraphen dieser Satzung zu entnehmen.
(2) Der monatliche Beitrag ist an den gewählten Kassenwart zu
zahlen. Die genauen Zahlungsmodalitäten sind mit diesem
abzustimmen.
(3) Strafzahlungen sind ebenfalls an den Kassenwart zu leisten.
Diese fließen, wie alle anderen Beiträge auch, in das
Gesamtvermögen des Vereins ein.
(4) Werden Zahlungen nicht pünktlich oder gar nicht entrichtet,
werden durch den Kassenwart, in Abstimmung mit dem im
Anhang befindlichen Strafenkatalog, entsprechende Sanktionen
bestimmt.

§7 Amtssitz: (1) Der Amtssitz des OSV Dinslaken befindet sich in Dinslaken.

§8 Vereinsfarben: (1) Die offiziellen Vereinsfarben sind gelb, rot, grün.

§9 Wappentier: (1) Das offizielle -und vom OSV, durch seine Wahl, unterstützte
Wappentier ist der Esel.

§10 Vereinslied: (1) Das offizielle Vereinslied ist „Narcotic“ (Liquido).
(2) Das Vereinslied ist zu Beginn einer jeden turnusmäßigen
Veranstaltung zu spielen. Zuwiderhandlung ist unter Strafe zu
stellen.

§10A Inventar: (1) Der OSV besitzt ein JVC – Abspielgerät. Das Gerät wurde
aus dem Vereinsvermögen des OSV finanziert.
(2) Das Gerät kann von den OSV-Mitgliedern gegen eine
Gebühr von 5,00 € pro Tag ausgeliehen werden.
(3) Das Gerät wird nicht an Dritte verliehen.
(4) Das Gerät steht unter der Obhut des amtierenden
Zeugwartes.
(5) Der OSV besitzt Leibchen, die der amtierende Zeugwart zu
jedem Wettkampf mitbringt, verteilt und nach Abschluss des
Wettkampfes einsammelt und wäscht.
(6) Die Inventarliste wird vom amtierenden Zeugwart gepflegt
und ist auf Nachfrage der Mitglieder vorzulegen.

§11 Mannschaftsfahrt: (1) Ein jährlich stattfindender Ausflug ist zwingend anzustreben,
siehe § 4 (1).
(2) Termin und Ziel erfolgen durch Beschluss des benannten
Komitees und sind rechtzeitig bekannt zu geben.Angestrebt wird
immer das erste Wochenende im Oktober.
(3) Die Organisation obliegt dem zu diesem Zwecke bestimmten
Komitee.
(4) Nimmt ein OSV-Mitglied nicht an der Mannschaftsfahrt teil,
so wird diesem Mitglied, nach Abschluss der Mannschaftsfahrt,
der auf der Mannschaftsfahrt ausgegebene Betrag aus der OSV
Kasse anteilig ausgezahlt.

§12 Wettkämpfe: (1) In jedem Quartal muss ein sportlicher Wettkampf stattfinden.
(2) Die Organisation obliegt einem Mitglied, wobei die
Reihenfolge durch das Los bestimmt wird.
(3) Der zur Organisation Verpflichtete zeichnet sich
verantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Durchführung
zu berücksichtigenden Aufgabenstellungen Sorge zu tragen.
(4) Organisationsverschulden ist unter Strafe gestellt. Die
Bedingungen sind dem Strafenkatalog zu entnehmen.
(5) Die Termine für den nächsten Wettkampf sind spätestens am
letzten Tag des vorigen Quartalsendes bekannt zu geben um
einen reibungslose Teilnahme aller Mitglieder zu ermöglichen.
(6) Die Sportart für das kommende Quartal ist spätestens am
letzten Tag des vorigen Quartalsendes bekannt zu geben.
(7) Um einen Wettkampf in die Gesamtwertung einfließen
lassen zu können ist die Teilnahme von mindestens fünf
Mitgliedern erforderlich.
(8) Abmeldungen sind zeitnah bekannt zu geben und müssen
begründet sein. Ausbleibende Abmeldung ist unter Strafe zu
stellen.

§13 Stammtisch: (1) Stammtisch findet an jedem dritten Mittwoch im Monat statt.
(2) Analog zu §12 Abs. 2.
(3) Beginn und Ort sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu
geben. Zuwiderhandlungen sind unter Strafe zu stellen.
(4) Die Nichtteilnahme ist dem organisierenden Mitglied
gegenüber bekannt zu geben, Zuwiderhandlungen sind unter
Strafe zu stellen.

§14 Geburtstage: (1) Jedem Mitglied wird eine Person als Wichtel zugeteilt.
(2) Analog zu §12 Abs. 2.
(3) Der Wichtel organisiert aus eigenem Vermögen das
Geschenk für das jeweilige Geburtstagskind. Angestrebt wird
ein Geschenk in Höhe von 70 €.
(4) Das Schenken von Gutscheinen ist untersagt.

§15 Tippspiel: (1) Die Mitglieder tippen die Ergebnisse der Fußball-
Bundesliga.
(2) Zum Ende der Saison verpflichtet sich das Mitglied, welches
die Tipprunde auf dem letzten Platz abschließt, eine Tipp-Party
zu organisieren. Organisation beinhaltet: Festlegung des
Termins und der Örtlichkeit, Einladung der OSV-Mitglieder
sowie allgemeine Organisation. Anfallende Kosten werden nach
Genehmigung der restlichen OSV-Mitgliedern zu gleichen
Teilen aufgeteilt.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Bier in 0,33 l – Flaschen
mitzubringen. Die Anzahl der Flaschen wird in Abhängigkeit
der Tippspiel-Platzierung ermittelt. Die Anzahl berechnet sich
aus dem Produkt von Endplatzierung und dem Faktor 2.
(4) Damit die Geschmäcker aller OSV-Mitglieder berücksichtigt
werden, hat der Tippspiel-Letzte im Vorfeld zu organisieren,
wer welche Biersorten in welchen Mengen mitbringt.

§16 Ausschluss: (1) Wir distanzieren uns ausdrücklich von allen gewalttätigen
und diskriminierenden Handlungen. Jegliche Zuwiderhandlung
gegen diesen Grundsatz hat den Ausschluss zur Folge.

§17 Auflösung: (1) Sollte der Verein aufgelöst werden, so bedarf es dazu einer
Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Das in einem solche Falle zu verteilende Gesamtvermögen
des Vereins ist, nach Abzug aller Verbindlichkeiten,
aufzuteilen.
(3) 50 % des Kapitals sind in gleichen Teilen an die Mitglieder
zu zahlen.
(4) Die restlichen 50 % des Kapitals werden im Casino beim
Roulette verspielt. Der vollständige Anteil ist in einem Male auf
die Farbe „Rot“ zu setzen.


Strafenkatalog
des
Olympischer Sportverein (OSV) Dinslaken 05
mit Wirkung vom 01.12.2009

§1 Zahlungen: (1) Zahlungen sind an den amtierenden Kassenwart zu
entrichten.
(2) die genauen Zahlungsmodalitäten sind beim Kassenwart zu
erfragen.
(3) Zuwiderhandlungen sind unter Strafe zu stellen.
(4) da der OSV Dinslaken 05 gemäß eigenem Selbstverständnis
kein Finanzinstitut darstellt, sind Zahlungen unverzüglich fällig.
(5) Sollte ein Aufschub erforderlich sein, so beläuft sich dieser
auf maximal 2 Wochen nach Fälligkeit. Überschreitungen dieser
Frist haben einen Verzugszins von 10% des ausstehenden
Betrages pro Verzugswoche zur Folge.

§2 Sanktionen: (1) nun folgend die Gebühren und Beiträge des OSV Dinslaken
05 in der von der Jahreshauptversammlung genehmigten und
gültigen Fassung vom 11.11.2011.
Monatliche Beiträge:
- Die monatlichen Beiträge belaufen sich auf 15,00 Euro je
Mitglied. Die Kosten sind jeweils zum 15ten eines Monats
an das vom Kassenwart benannte Konto zu überweisen.
OSV Stammtisch:
- Organisationsverschulden
o Leicht = 5,00 Euro
o Grob = 10,00 Euro
- Nicht anwesend
o Entschuldigt = 5,00 Euro
Absagen müssen mindestens 2 Stunden vor
Treffpunkt erfolgen
o Unentschuldigt = 10,00 Euro
- Zu spätes Erscheinen = 0,10 Euro/Minute
(die Strafe ist auf max. 5,00 € zu begrenzen)

OSV Events:
- Organisationsverschulden
o Leicht = 10,00 Euro
o Grob = 50,00 Euro
o Wird der zu entrichtende Kasten Bier vergessen, ist
dies mit einer Strafe von 10,00 Euro zu ahnden. Wird
der zu entrichtende Kasten Wasser vergessen, ist dies
mit einer Strafe von 5,00 Euro zu ahnden. Es muss
des Weiteren umgehend für Ersatz gesorgt werden.
o Wird das Vereinslied nicht zu Beginn des OSVEvents
gespielt, fällt dieses unter leichtes
Organisationsverschulden und ist mit 10,00 Euro zu
ahnden.
- Nicht anwesend (ohne Abmeldung) = 50,00 Euro
- OSV Polo-Shirt vergessen (Das Mitführen ist ausreichend)
= 5,00 Euro
- OSV Trikot muss nur bei Ankündigung durch den Event-
Organisator mitgeführt werden. OSV-Trikot vergessen
= 5,00 Euro
- OSV Jogger vergessen (Das Mitführen ist ausreichend)
= 5,00 Euro
- Zu spätes Erscheinen = 0,30 Euro/Minute
- Absagen müssen mindestens 2 Stunden vor Treffpunkt
erfolgen, dringliche Absagen bedürfen keiner zeitlichen
Beschränkung.
- Bericht und Auswertung sind innerhalb von 7 Tagen nach
Beendigung des Events an den Medienbeauftragten zu
kommunizieren. Ein Verstoß wird mit pauschal 25,00 Euro
sanktioniert.
- Wird die Sportart nicht vor dem Fristende bekanntgegeben,
wird dies mit 25,00 Euro Organisationsverschulden
geahndet.
- Werden die Auswahltermine nicht vor dem Fristende
bekanntgegeben, wird dies mit 25,00 Euro
Organisationsverschulden geahndet.
- Kommt in dem festgelegten Quartal auf Grund von
fahrlässigem Handeln keine Sportart zustande, ist dies
pauschal mit 100,00 Euro unter Strafe zu stellen.
Ausgenommen sind äußere, nicht vorhersehbare Umstände,
die die geplante und bekanntgegebene Sportart derart
behindern, dass diese nicht durchgeführt werden kann.

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